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75 Jahre Grundgesetz

Art. 20, Abs. 3: Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden. Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949

„Niemand steht außerhalb des Grundgesetzes und der Rechtsstaatlichkeit. Keine Bürgerin, kein Bürger verliert seine Menschenrechte aufgrund einer psychischen Erkrankung oder Behinderung. Wenn Freiheitsrechte bei einer Unterbringung in eine psychiatrische Klinik eingeschränkt werden, so muss dies in jedem Einzelfall gesetzlich begründbar sein. Diese Gesetze müssen verfassungskonform sein. Einschränkung von Freiheit bei psychisch kranken Menschen findet ihre Begründung alleine darin, dass andere, hochrangige Rechtsgüter wie Leib und Leben bedroht sind – denn auch diese schützt das Grundgesetz. Das muss in jedem Einzelfall abgewogen werden. Wird gegen dieses Prinzip verstoßen, kann die erkrankte Person klagen – in voller und freier Wahrnehmung aller Bürgerrechte. Psychiatrie und Behindertenhilfe stehen unerschütterlich mitten in der Verfassung. Das Grundgesetz verbindet Respekt vor der Würde, Rechtsstaatlichkeit, Gleichheit vor dem Gesetz und vor 75 Jahren schon die Essenz der Inklusion.“