Landesbetreuungsamt (LBA)
Mit Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 wurde auf Grundlage des Landesbetreuungsgesetzes NRW (LBtG NW) das Landesbetreuungsamt (LBA) beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe angesiedelt. Seitdem werden im Auftrag des Landes NRW folgende Aufgaben in bzw. für Westfalen-Lippe wahrgenommen:
- Anerkennung von Betreuungsvereinen
- jährliche Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen
- Förderung von anerkannten Betreuungsvereinen
- Geschäftsstelle der überörtlichen Arbeitsgemeinschaft für das Betreuungswesen in Nordrhein-Westfalen (ÜAG NRW)
Ziel war und ist die Schaffung und Aufrechterhaltung flächendeckender Strukturen für die Begleitung und Neu-Gewinnung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern durch die anerkannten Betreuungsvereine.
Durch die Tätigkeit von z.Zt. 82 anerkannten Betreuungsvereinen (mit insgesamt 101 Geschäftsstellen) in den Bereichen der 48 Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe ist gegenwärtig gewährleistet, dass im Bereich nahezu jeder kommunalen Betreuungsstelle in Westfalen-Lippe zumindest ein anerkannter Betreuungsverein für die kompetente Beratung von ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern zur Verfügung steht.
Kommunale Aufteilung / Zuständigkeit
Durch die kommunale Aufteilung zwischen den verschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern hat jeder Betreuungsverein eine feste Ansprechperson, die sowohl für die Überprüfung der Anerkennungsvoraussetzungen als auch für die Gewährung der Förderung aus Landesmitteln zuständig ist.
Darüber hinaus ist die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter jeweils auch die Ansprechperson für die jeweiligen örtlichen Betreuungsstellen in den einzelnen Regionen.
Bitte beachten Sie, dass die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilweise in Teilzeit beschäftigt sind.
Frau Anna Heidemeyer
- Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Dortmund, Gelsenkirchen, Gütersloh, Herford, Hamm, Münster, Soest (nur Verein 105), Warendorf
- Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
- Gremien- und Netzwerkarbeit
E-Mail: anna.heidemeyer@lwl.org
Telefon: 0251/591-5807
Frau Jennifer Schmidt
- Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Ahaus, Biele-feld (nur Verein 130), Bocholt, Bochum, Borken, Coesfeld, Gronau, Herford (nur Verein 130A), Minden- Lübbecke, Recklinghausen
- Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
- Gremien- und Netzwerkarbeit
E-Mail: j.schmidt@lwl.org
Telefon: 0251/591-6906
Frau Susanne Schmidt
- Anerkennung und Förderung der Betreuungsvereine in den Kreisen / kreisfreien Städten: Bielefeld, Bocholt (nur Verein 017F), Bochum (nur Verein 017A, Bottrop, Dortmund (nur Verein 017, 017D), Enne-pe-Ruhr-Kreis, Hochsauerlandkreis, Kreis Höxter, Märkischer Kreis, Münster (nur Verein 017C), Soest
- Verwaltungstätigkeiten des Sachbereichs
- Gremien- und Netzwerkarbeit
E-Mail: susanne.schmidt@lwl.org
Telefon: 0251/591-5834
LBA - vernetzt
Seit Einführung des Betreuungsrechtes im Jahr 1992 hat sich dieses Rechtsinstrument kontinuierlich fortentwickelt. Das im Jahr 1999 in Kraft getretene 1. Betreuungsänderungsgesetz (1. BtÄndG) sowie das seit 2005 geltende 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (2.BtÄndG) sind Ausdruck und Ergebnis dieses Anpassungsprozesses. 2009 gab es mit dem 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz zum Themenkomplex „Patientenverfügungen“ erneut Änderungen im Betreuungsrecht.
Im Hinblick auf die Fortentwicklung und Stärkung des Betreuungsrechtes sowie aus Gründen der Qualitätsentwicklung ist eine regionale und überregionale Vernetzung unverzichtbar. Das Landesbetreuungsamt arbeitet daher u.a. mit folgenden Institutionen kooperativ zusammen:
- Arbeitsgemeinschaft der örtlichen Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe
- Betreuungsstellen in Westfalen-Lippe
- Fachausschuss für Betreuungsangelegenheiten (Fachausschuss IV) der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe (BAGüS)
- Landschaftsverband Rheinland (LVR)
- Ministerium für Arbeit, Integration und Soziales des Landes NRW (MAiS)
- PEA e.V. (Institut für angewandte Wissenschaft zur Förderung der Lebenssituation von Personen mit eingeschränkter Alltagskompetenz)
- Unterausschuss Betreuungsrecht der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege in NRW
- Betreuungsgerichtstag e.V. (BGT e.V.)
Die Zusammenarbeit / Vernetzung findet Ausdruck in regelmäßigen Treffen zum Austausch von Informationen, zur Anpassung von Arbeitsgrundlagen, zur Entwicklung von Standards etc.
Betreuungsvereine
Den anerkannten Betreuungsvereinen wird seitens des Gesetzgebers ein hoher Stellenwert bei der Umsetzung des seit 1992 bestehenden Betreuungsrechtes (BtG) zugeschrieben.
Der den anerkannten Betreuungsvereinen gesetzlich zugewiesene umfangreiche Aufgabenkatalog ist in § 1908 f Abs. 1 Nr. 2 und 2a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. § 2 Landesbetreuungsgesetz NRW (LBtG NW) sowie den Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen des Landes NRW - aufgeführt:
Neben dem Führen von Betreuungen gehört zu den gesetzlichen Pflicht-Aufgaben der anerkannten Betreuungsvereine insbesondere auch:
- die Gewinnung neuer ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer
- die Begleitung bereits bestellter ehrenamtlicher Betreuerinnen und Betreuer, d.h.
- die Einführung neu bestellter Ehrenamtlicher in ihre Aufgaben
- die Fortbildung und
- die Beratung der bestellten Ehrenamtlichen
- die Beratung von Bevollmächtigten
- das Informieren über Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen.
Ferner können anerkannte Betreuungsvereine seit dem 2. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (BtÄndG) im Einzelfall auch Personen bei der Erstellung von Vorsorgevollmachten beraten.
Den in Westfalen-Lippe bestellten familiären sowie außerfamiliären ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern stehen in 94 anerkannten Betreuungsvereinen mit insgesamt 106 Geschäftsstellen kompetente Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung, die sie bei der Ausübung der rechtlichen Betreuung unterstützen. Die Angebote der anerkannten Betreuungsvereine stehen den ehrenamtlichen Betreuerinnen und Betreuern kostenlos zur Verfügung. Eine Mitgliedschaft im Betreuungsverein ist für die Ehrenamtlichen nicht erforderlich.
Die Voraussetzungen, wann ein rechtsfähiger Verein in NRW als Betreuungsverein anerkannt werden kann, werden in § 1908 f BGB i.V.m. § 2 LBtG NW sowie den Richtlinien für die Anerkennung von Betreuungsvereinen des Landes NRW geregelt.
Erst nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen und nach Ausstellen der entsprechenden Anerkennungsurkunde durch das Landesbetreuungsamt kann der Betreuungsverein tätig werden. Die Einhaltung der Anerkennungsvoraussetzungen wird vom LBA jährlich überprüft.
Alle in Westfalen-Lippe anerkannten Betreuungsvereine sind einem Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege angeschlossen. Die in Westfalen-Lippe in den anerkannten Betreuungsvereinen tätigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter verfügen in der Mehrzahl über ein abgeschlossenes Studium der Sozialarbeit bzw. Sozialpädagogik.
Fristen-Übersicht
Bitte beachten Sie die neuen Fristen ab dem Finanzierungsjahr 2023!!
Im neuen Finanzierungsverfahren handelt es sich bei der Antragstellung zum 31.03.2023 (§ 5 Abs. 2 S. 3) nur noch um eine Soll-Vorschrift. Nach § 5 Abs. 2 S. 4 endet die Antragsfrist für jedes Finanzierungsjahr erst mit dem 31. Dezember.
Dementsprechend endet die Antragsfrist für das Finanzierungsjahr 2023 erst mit dem 31. Dezember 2023.
Für die Abwicklung des Förderjahres 2022 geltenden folgende Fristen und Termine:
Bis zum 31.03.2023 muss die Abgabe des Tätigkeitsberichtes 2022 erfolgen. Der Bericht - incl. aller notwendigen Unterlagen - ist direkt an das Landesbetreuungsamt zu senden.
Bis zum 30.06.2023 muss der Verwendungsnachweis - incl. Sachbericht - beim Landesbetreuungsamt eingegangen sein. Dieser ist dann zu erstellen, wenn Sie im Jahr 2022 Zuwendungen des Landes NRW zur Stärkung der ehrenamtlichen Betreuung erhalten haben. Bitte beachten Sie, dass der Verwendungsnachweis über den jeweiligen Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege eingereicht werden muss.